top of page

Die Haus- und Badeordnung

der Lenne Therme GmbH & Co KG - Schwimmbad in Hallenbad Dahlbruch

Sehr geehrter Badegast,

 

die Lenne Therme möchte allen Besucherinnen und Besuchern einen angenehmen und ungestörten Badeaufenthalt ermöglichen.

Aus diesem Grunde werden Sie gebeten, die nachfolgenden Regeln, die Sie mit dem Lösen der Eintrittskarte als verbindlich anerkennen, zu beachten:

 

I     ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1    Zweck der Haus- und Badeordnung

1.     

Die Lenne Therme betreibt und unterhält das Hallenbad für den öffentlichen, schulischen und Vereinsbetrieb.

2. 

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades. Die Bäder dienen als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, Erholung und sportlicher Betätigung der Bevölkerung. Die Benutzungsordnung soll den Betrieb in den Bädern so regeln, dass alle Benutzer die größtmögliche Freude an ihrem Badbesuch haben.

 

§ 2   Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

1.      

Die Haus- und Badeordnung der Lenne Therme ist für alle Badegäste verbindlich.

2.     

Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.

3.

Die Badleitung übt das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen, können durch die Badleitung des Hauses verwiesen werden. Das Eintrittsgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet. Zutrittsberechtigungen sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

4.

In besonderen Betriebsteilen, wie z.B. Solarien, Gastronomie, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie z.B. Wasserspielgeräte, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.

 

§ 3   Badegäste

1.

Der Besuch des Bades steht grundsätzlich jeder Person frei. In bestimmten Badebereichen gelten Einschränkungen.

2.    

Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein.

3.    

Personen, die sich wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

4.    

Der Zutritt ist insbesondere für Personen nicht gestattet,

        - die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen,

        - die Tiere mit sich führen,

        - die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder offene Wunden haben,

        - die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken nutzen wollen.

5.    

Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der von diesen beauftragten zur Aufsicht geeigneten volljährigen Personen zugelassen. Dem Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten obliegt die Verantwortung für das Verhalten der Kinder.

6.

Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten.

 

§ 4   Öffnungszeiten, Angebote und Preise

1.    

Die Öffnungszeiten und die gültigen Eintrittsentgelte werden durch Aushang bekannt gegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.

2.

Für besondere Badeangebote gelten besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten.

3.

Die Leitung des Bades können die Benutzung eines Bades ganz oder in Teilen beschränken. In der Regel erfolgt eine teilweise Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wasserfläche für jedermann in den Schwimmhallen durch den Schul- und Vereinssport. Bei Umbauten, Betriebsstörungen, Reparaturen oder sonstigen Gründen kann die Badleitung einzelne oder ganze Bereiche schließen, oder die Betriebszeit abweichend festsetzen.

4.

Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote, sowie der gesamten Einrichtung, besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. Einzelzutrittsberechtigungen sind nur am Tag des Erwerbs gültig.

5.    

Erworbene Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

6.    

Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

7.    

Für verlorengegangene oder nicht ausgenutzte Zutrittsberechtigungen wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind Dauerkarten. Bei Nachweis der Barcodenummer werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt.

8.

Kassenschluss für die gesamte Einrichtung ist eine Stunde vor Ende der Badebetriebszeit.

9.

Die Schwimmbecken ist fünfzehn Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen.

 

§ 5  Verhaltensregeln

1.    

Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Anstößige Handlungen und Darstellungen sind verboten.

2.

In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Bekleidungsordnungen, die in den jeweiligen Nutzungshinweisen geregelt sind.

3.

Barfußbereiche dürfen mit Straßenschuhen nicht betreten werden.

4.

Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der Badegäste kommt.

5.

Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in den textilfreien Bereich nicht mitgenommen werden. Fotografieren und Filmen fremder Personen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet.

6.

Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten und Schwimmhilfen ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet.

7.

Vor dem Baden muss eine gründliche Körperreinigung erfolgen. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.

8.

Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt.

9.    

Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

10.

Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht erlaubt

11.

Das Kaugummi-kauen ist im gesamten Betrieb nicht gestattet.

12.

Liegen dürfen nicht reserviert werden. Bei Bedarf ist das Personal gehalten, reservierte Liegen abzuräumen.

13.

Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.

14.  

Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.

15.  

Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag i.H. von 25,00 Euro in Rechnung gestellt.

 

II     BESTIMMUNGEN FÜR DIE BECKENBEREICHE

§ 6   Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken

1.

Schwimm- und Badebecken dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung.

 

§ 7 Verhalten im Beckenbereich

1.

Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Badegäste. Schwimmende im Schwimmerbecken sind von den anderen Badegästen nicht unnötig zu behindern.

2.

Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Eine gründliche Körperreinigung muss der Nutzung vorausgehen.

3.

Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer Badegäste in die Schwimm- und Badebecken ist verboten.

4.

Außerhalb des textilfreien Bereiches ist allgemein übliche Badekleidung erforderlich.

5.

An den Einsteigleitern oder -treppen und dem Trennseil ist es untersagt zu turnen.

6. 

Schwimm- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Den Nichtschwimmern stehen die Nichtschwimmerbereiche des Sportbeckens und das separate Nichtschwimmer/Kinderbecken zur Verfügung.

 

§ 8 Besondere Einrichtungen, Wasserattraktionen

1.

Bei Sprunganlagen und Wasserspielgeräten sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

2.

Das Springen von der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung ist sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Die Absprungplattform darf jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbereich ist nach Freigabe der Sprunganlage verboten.

 

 

VI.   INKRAFTTRETEN

1.    

Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

 

 

Die Betriebsleitung der Lenne Therme GmbH & Co KG
 

bottom of page